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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
III. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VOLLTHEATER
§ 36. Lage und Ausgänge
(1) Volltheater müssen in einem eigenen Gebäude untergebracht sein und unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- oder Ausgänge führen. Durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen muß sichergestellt sein, daß auf dieser Straße der Abstand des Theatergebäudes von gegenüberliegenden Gebäuden nicht weniger als 15 m betragen kann. Für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge müssen auch auf eine zweite, dem öffentlichen Verkehr dienende Straße führen; führen sie nicht unmittelbar auf die Straße, müssen sie auf Höfe führen, die mit der Straße durch Durchgänge (§ 4 Abs. 3) verbunden sind und eine Breite aufweisen, die der Gesamtbreite der zugehörigen Ausgänge entspricht. Das Bühnenhaus muß unmittelbar an eine dem öffentlichen Verkehr dienende und der Zufahrt offenstehende Straße oder an einen mit einer solchen Straße verbundenen, für die Zufahrt geeigneten Hof angrenzen.
(2) Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen müssen unmittelbar mindestens an zwei dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden Straßen liegen. Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 2 000 Personen müssen in einem freistehende Gebäude untergebracht sein.
(3) Die Ausgänge aus dem Saalparterre dürfen nicht tiefer als einen Meter unter und nicht höher als zwei Meter über den dazugehörigen Ausgängen auf öffentliche Verkehrsflächen oder Höfe liegen.
(4) Für die im Theater beschäftigten Personen sind Ein- und Ausgänge einzurichten, die von den für die Besucher bestimmten Ein- und Ausgängen getrennt sind. Alle Verkehrswege müssen den Theaterbesuchern und den im Theater beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.