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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 38. Betriebsfremde Räume, Werkstätten, Heiz-, Lager- und Abstellräume
(1) Räume, die nicht Theaterzwecken dienen, sind nur im Erdgeschoß des Zuschauerhauses, und zwar nur dann zulässig, wenn sie vom übrigen Theatergebäude durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sind, eigene Zugänge von der Straße haben und nicht zur Erzeugung, zum Verkauf oder zur Lagerung feuergefährlicher Stoffe dienen. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die sowohl für Theaterbesucher als auch für andere Gäste zugänglich sind, dürfen mit dem Zuschauerhaus nur durch mindestens 3 m lange Sicherheitsschleusen in Verbindung stehen. Die Räume von Gastgewerbebetrieben, die nur für Theaterbesucher bestimmt sind, dürfen nur vom Zuschauerhaus zugänglich sein; ihre Küchen müssen ins Freie führende Fenster haben und durch entlüftbare Vorräume von den für die Besucher bestimmten Räumen getrennt sein. Eine Wohnung darf im Theatergebäude nur für das Hausaufsichtsorgan vorhanden sein. Der Zutritt zu dieser Wohnung muß von den dem Theaterpublikum zugänglichen Teilen des Gebäudes getrennt sein.
(2) Werkstätten sind innerhalb des Zuschauerhauses unzulässig; innerhalb des Bühnenhauses sind sie nur für den Theaterbedarf zulässig.
(3) Heizräume dürfen weder unter noch ober dem Zuschauer- oder Bühnenraum untergebracht sein.
(4) Brennstofflagerräume dürfen nur im Keller und weder unter dem Zuschauerraum noch unter dem Bühnenraum untergebracht sein. Sonstige Lager- und Abstellräume dürfen sich im Zuschauerhaus nur in den nicht oberhalb des Zuschauerraumes liegenden Dachböden sowie im Keller befinden. Im Bühnenhaus sind sie auf den Theaterbedarf beschränkt zulässig, müssen jedoch von den Gängen unmittelbar zugänglich sein. Unmittelbar mit dem Büroraum dürfen Lagerräume für Dekorationen durch einen höchstens 50 cm breiten Schlitz in Verbindung stehen, der mit feuerhemmenden, rauchdichten Klappen abgedeckt sein muß. In der Höhe der Hauptbühne dürfen von der Bühne unmittelbar zugängliche Abstellräume für Dekorationen, Möbel und Requisiten dann untergebracht werden, wenn sie einen zweiten Ausgang haben, der nicht in den Bühnenraum führt.
(5) Werkstätten sowie Heiz-, Lager- und Abstellräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben und durch mindestens feuerhemmende rauchdichte Türen, die selbsttätig ins Schloß fallen, abgeschlossen sein. Wenn durch die Situierung der Fenster eine Brandausdehnung möglich ist, müssen auch die Fenster feuerhemmend und rauchdicht sein. Werkstätten und Heizräume müssen entlüftbar sein, Lager- und Abstellräume dann, wenn dies nach Art und Umfang der Lagerung erforderlich ist.
(6) Lagerungen und Abstellungen dürfen nur in den zu diesem Zweck eingerichteten Lager-, Abstell- und Werkstättenräumen vorgenommen werden. Auf dem Dachboden dürfen keine feuergefährlichen Gegenstände gelagert werden.