Dokument-ID: 052645

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 61. Sitz- und Stehplätze des Zuschauerraumes und Tischaufstellung

(1) Alle außerhalb von Logen befindlichen Sitzreihen müssen auf als Hauptverkehrswege eingerichtete Gänge münden und unverrückbar befestigt sein. Kein Sitzplatz darf durch mehr als 7 Sitze vom nächsten Gang getrennt sein. Auf 10 Sitzreihen muß wenigstens eine in ihrem Bereich gelegene Ausgangstür entfallen.

(2) Sind Stehplätze vorhanden, muß zwischen der letzten Sitzreihe und den Stehplätzen ein Raum von 25 cm Breite freibleiben.

(3) Werden im Zuschauerraum außerhalb von Logen Tische für die Zuschauer aufgestellt, so müssen diese unverrückbar befestigt sein.

(4) Alle Sitzplätze für Besucher müssen durch eine übersichtliche Numerierung eindeutig bezeichnet sein.