Dokument-ID: 052648

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 64. Löschvorkehrungen

(1) In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, ist für entsprechende Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Feuerhaken usw.) vorzusorgen. Art, Zahl und Aufbewahrungsplatz dieser Löschgeräte sind im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig festzusetzen. Im Bereich des Theaters müssen die für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlichen Wasserentnahmestellen eingerichtet sein.

(2) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise sowie normgerecht, deutlich sichtbar und haltbar zu kennzeichnen.