Dokument-ID: 052663

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 78. Heizanlagen

(1) Zirkusanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden; in Zeltzirkusanlagen ist jedoch auch eine Warmluftheizung durch Heizkanonen zulässig. In Kanzleien, Werkstätten, Stallungen und Wohnwagen sowie in der Wohnung eines Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.

(2) In Zuschauerzelten darf sich weder die Heizanlage noch eine Brennstofflagerung befinden.