Dokument-ID: 052679

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 92. Bauliche Beschaffenheit

idF LGBl. Nr. 19/1999 | Datum des Inkrafttretens 22.03.1999

Technische Anlagen und Zelte müssen standfest sein. Für die ausreichende Standfestigkeit von technischen Anlagen und Zelten, die bei ungenügender Standfestigkeit zu einer Gefährdung von Menschen führen würden, ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für diese Anlagen und Zelte vor ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung der Befund eines Sachverständigen vorzulegen.