Ihre Suche nach heißarbeiten lieferte 85 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (107) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (107) anzeigen
  • Alle Themen
  • Alle Kategorien
  • älter als 1 Jahr x
Dokument-ID: 1143664

Clemens Purtscher | News | 05.09.2023

Anforderungen an den Brandschutz bei Photovoltaikanlagen gemäß OIB-Richtlinien 2023

Die Anforderungen an den Brandschutz bei Photovoltaikanlagen werden in den OIB-Richtlinien 2023 neu geregelt. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst.

In Zeiten der Bemühungen um die Begrenzung der Klimakrise rückt die Stromgewinnung aus dem Sonnenlicht immer stärker in den Fokus. Um dem Rechnung zu tragen, wurden mit der Ausgabe 2023 Anforderungen an Photovoltaikanlagen an Fassaden und auf Dächern neu in die OIB-Richtlinien aufgenommen.

Für beide Anbringungsorte schicken die OIB-Richtlinien voraus, dass Photovoltaikanlagen entsprechend dem Stand der Technik sicher geplant, errichtet und geprüft werden müssen, und verweisen für den Schutz der Einsatzkräfte auf die OVE-Richtlinie R 11-1 (PV-Anlagen – Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, Teil 1: Anforderungen zum Schutz von Einsatzkräften). Die Anforderungen an den Brandschutz bei Photovoltaikanalgen werden nachfolgend erläutert.

Photovoltaikanlagen an Fassaden

Für Photovoltaikanlagen an Fassaden gelten die Anforderungen an das Brandverhalten wie für sonstige Außenwandbekleidungen oder -beläge sowie nichttragende Außenbauteile. Für Gebäude der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5 müssen sie das Kriterium B-d1 erfüllen, wobei Holz und Holzwerkstoffe in D zulässig sind, wenn es sich nicht um Gebäude der GK 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen handelt. Für Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3 ist D-d1 ausreichend, und bei Gebäudeklasse 1 müssen die Materialien nur das Kriterium E erfüllen.

Weitere Anforderungen gelten für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5: Hier muss, bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß, eine Brandweiterleitung und das Herabfallen großer Photovoltaik-Modulteile wirksam eingeschränkt werden. Wenn durch die Photovoltaikanlage ein Hinterlüftungsspalt entsteht, ist dieser geschoßweise abzuschotten, auch wenn nachweisfreie Ausführungen herangezogen werden. Dadurch soll eine Brandweiterleitung über die Fassade wirksam eingeschränkt werden.

Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr dürfen durch Bestandteile der Photovoltaikanlage weder eingeschränkt noch gefährdet werden.

Photovoltaikanlagen auf Dächern der Gebäudeklassen 3 bis 5

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 stellt die OIB-Richtlinie 2 aufgrund der geringen Größe der Gebäude und der damit erwartbar kleinen Fläche von Photovoltaik-Modulen keine brandschutztechnischen Anforderungen.

Die folgenden Anforderungen gelten daher auf Dächern der Gebäudeklassen 3 bis 5, und zwar sowohl für Photovoltaikanlagen, die in Dächern integriert werden, als auch für solche, die auf Dächern angebracht sind. Die Photovoltaik-Module stellen den obersten Dachabschluss dar und müssen daher die gleichen Anforderungen an die Baustoffe wie das Dach selbst erfüllen, dh BROOF (t1) gemäß ÖNORM EN 13501-5. Als gleichwertige Erfüllung gilt es, wenn die Oberseite der Photovoltaik-Module aus Glas besteht oder der Klasse A2 entspricht, wobei auch ein etwaiger Rahmen in A2 ausgeführt werden muss.

Von Photovoltaik-Modulen muss ein Abstand von mindestens 1 m zur brandabschnittsbildenden Wand – gemessen von deren Mitte – gegeben sein. Dieser Mindestabstand gilt auch zur Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze, wenn die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann. Auch von Lichtkuppeln sowie Öffnungen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen Photovoltaik-Module mindestens 1 m entfernt sein. Falls die Dacheindeckung nicht A2 erfüllt, erhöht sich der Mindestabstand auf 2 m. Die Wirksamkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage darf nicht beeinträchtigt werden.

Zu den Standflächen allfällig vorhandener Dachausstiege für die Feuerwehr muss ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden, sodass die Erreichbarkeit der Dachfläche für die Einsatzkräfte der Feuerwehr und die nötige Vorbereitungsfläche für die Durchführung eines Löschangriffes gegeben ist.

Die Ausdehnung der Photovoltaik-Modulfelder darf höchstens 40 m betragen. Die Abstände zwischen den Photovoltaik-Modulfeldern müssen mindestens 1 m betragen; bei einer Dacheindeckung, die nicht A2 erfüllt, sind Abstände von 2 m erforderlich.

Generatoranschlusskasten und/oder Wechselrichter dürfen nur auf mineralischen Unterkonstruktionen in A2 angebracht werden.

Erhöhte Anforderungen gegen einen Einbrand ins Gebäudeinnere stellt die OIB-Richtlinie 2 bei folgenden Gebäudetypen:

  • Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4 mit jeweils einer Dachfläche von mehr als 1.600 m²
  • Gebäude der Gebäudeklasse 5
  • Altenwohnheime, Seniorenresidenzen und Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
  • Pflegeheime
  • Krankenhäuser
  • Gebäude mit automatischer Löschanlage

Um diese Anforderungen zu erfüllen, kann eine der folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Decken über dem obersten Geschoß in R 30 (GK 2 bis 4) bzw R 60 (GK 5) sowie eine allfällige Wärmedämmung in A2 ausgeführt
  • Decken über dem obersten Geschoß in R 30 (GK 2 bis 4) bzw R 60 (GK 5) ausgeführt und Leistungseigenschaften E und I erfüllt (bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss die Decke über dem obersten Geschoß zusätzlich A2 erfüllen)
  • oberste Dacheindeckung mit 5 cm Kies oder gleichwertig ausgeführt

Alternative Möglichkeiten brauchen einen Nachweis, dass sie die Anforderungen gegen einen Einbrand ins Gebäudeinnere erfüllen.

Alle oben genannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung.

Anforderungen bei Fassaden von Betriebsbauten

An Fassaden angebrachte Photovoltaik-Module sind einer Fassadenbekleidung gleichzusetzen. Daher sind auch die entsprechenden Anforderungen an die Baustoffe einzuhalten, deren Bemessung nach der Höhe der Außenwand und der Anzahl der oberirdischen Geschoße erfolgt:

  • Beträgt die Außenwandhöhe maximal 14 m, gilt für die Bauteile und Komponenten die Euroklasse C und für hölzerne Baustoffe und Holzwerkstoffe die Klasse D.
  • Bei einer Außenwandhöhe von mehr als 14 m und maximal einem oberirdischen Geschoß bedarf es mind Klasse B.
  • Bei einer Außenwandhöhe von mehr als 14 m und mehr als einem oberirdischen Geschoß ist Klasse A2 erforderlich. Wenn ein Löschangriff von außen möglich ist, sind Photovoltaik-Module an der Fassade in B-d1 ausreichend.

Die Abstände zwischen den Photovoltaik-Modulfeldern an Fassaden von Betriebsbauten müssen mindestens 2 m betragen. Die Ausdehnung der Photovoltaik-Modulfelder an der Fassade darf höchstens 40 m betragen.

Anforderungen bei Dächern von Betriebsbauten

Hier gelten dieselben Anforderungen wie oben für Dächer der Gebäudeklassen 3 bis 5 beschrieben.

Bei Hauptbrandabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 1.800 m² dürfen die Maßnahmen gegen Brandweiterleitung und -ausbreitung nicht durch Photovoltaik-Modulfelder überbaut oder beeinträchtigt werden.