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WEKA (msi) | News | 16.02.2023

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten: Neue VbF 2023 tritt ab 01.03.2023 in Kraft!

Die neue Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) tritt mit 01.03.2023 in Kraft. Sie bringt im Vergleich zur VbF 1991 einerseits Erleichterungen, andererseits Anpassungskosten für die Betriebe.

Erfahren Sie im Folgenden alles Wichtige über die Besonderheiten im Vergleich zur alten VbF 1991, neue Möglichkeiten der Zusammenlagerung und über die Lagerung im Sicherheitsschrank.

Die neue Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 wurde mit BGBl II Nr 45/2023 verlautbart. Der Text ist unter https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/45 einsehbar. Sie löst die bisher gültige VbF 1991 ab und bringt wichtige Neuerungen für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und damit für den Brand- und Explosionsschutz mit sich.

Besonderheiten im Vergleich von alter und neuer VbF

  • Wassermischbarkeit als Stoffeigenschaft dient in der neuen VbF 2023 nicht mehr als Einteilungskriterium.
  • Der Begriff der „besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten“ fehlt in der neuen VbF 2023 (eine Ausnahme bildet §12).
  • Aktive und passive Lagerung wurden als neue Begriffe eingeführt. Aktive Lagerung bedeutet Entnahme bzw Befüllung am Lagerort, zeitweilige Öffnung. Passive Lagerung bedeutet ständig dicht verschlossener Behälter.
  • Die neue VbF 2023 beschränkt sich auf brennbare Flüssigkeiten bis maximal Flammpunkt Fp 60 °C. In der VbF 1991 sind hingegen brennbare Flüssigkeiten bis zu einem Flammpunkt Fp 100 °C inkludiert.
  • Die VbF 1991 ist die einzige österreichische Vorschrift zur Lagerung von brennbaren flüssigen Peroxiden. Mit dem Außerkrafttreten verschwindet diese Regelung. Nun gilt ausschließlich nach Stand der Technik die DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“ für Einteilung und Lagerung.
  • Chronische Gefahren (Gesundheitsgefahren) werden in der neuen VbF 2023 als Zusammenlagerungsbestimmung aufgenommen, in Anlehnung an TRGS 510 (bisher waren für die Lagerung nur physikalische Eigenschaften entscheidend).

Neue Möglichkeiten der Zusammenlagerung

Die neue VbF 2023 erweitert die Möglichkeiten der Zusammenlagerung. Die Bestimmungen orientieren sich größtenteils an der TRGS 510 [18], Abweichungen betreffen zB die Zusammenlagerung mit Propan und Butan. Ebenfalls nicht von der TRGS 510 übernommen wird die Einteilung in Lagerklassen.

Die Zusammenlagerung mit Aerosolen ist laut der neuen VbF 2023 auch in Sicherheitsschränken erlaubt, wobei Aerosole der Gefahrenkategorie 2 gleichzusetzen sind.

Lagerung im Sicherheitsschrank

Lagerung in Sicherheitsschränken gem § 9 der neuen VbF 2023: Als Sicherheitsschrank gelten ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m³ Inhalt, die

  • ausschließlich zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,
  • bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass das Schrankinnere keine zusätzliche Gefährdung darstellt oder eine weitere Brandausbreitung verursacht
  • Türen besitzen, die selbsttätig schließen und versperrt werden können (eine zusätzliche thermische Steuerung des Türschließmechanismus ist zulässig, die ein sofortiges Schließen der Türen jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50 °C überschreitet),
  • mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel pro Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und
  • im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nichtbrennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens 10 Litern aufweist.

Ist es nicht oder nur mit sehr großem Aufwand möglich, den Sicherheitsschrank an eine Absaugung anzuschließen, gibt es die Möglichkeit, ihn mit einem Filteraufsatz im Umluftbetrieb auszustatten: siehe den betreffenden Erlass GZ: BMASK-461.308/0008-VII/A/2/2013 der Arbeitsinspektion.

Quelle: Explosionsschutz Print + OnlineBuch (weka.at)