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WEKA (kp) | News | 12.10.2020

Neuer Erlass: Vermeidung der COVID-19-Infektionsgefahr bei Räumungsübungen

Im Zuge von Räumungsübungen kann es zur Unterschreitung des 1m-Mindestabstandes kommen. Wie man Räumungsübungen gestalten und COVID-19-Infektionsgefahren vermeiden kann, das stellt ein neuer Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates klar.

Alarm- und Räumungsübungen haben im Brandschutz eine entscheidende Funktion. Sie dienen dazu,

  • die technischen Alarmierungssysteme auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen
  • die interne Brandschutzorganisation und das Zusammenarbeiten mit der Feuerwehr auf ihre Reibungslosigkeit zu überprüfen
  • Allen das richtige Verhalten beim Verlassen der Arbeitsplätze, der Benutzung der Fluchtwege und des Zusammenkommens am Sammelplatz in Erinnerung zu rufen.

Das stellt sicher, dass alle Räder im Brandschutz optimal ineinandergreifen, alle Personen rasch und sicher das Gebäude verlassen, und die Feuerwehr sofort mit den Löscharbeiten beginnen kann.

Räumungsübungen sind deshalb laut § 45 Abs 5 AStV mindestens einmal jährlich für das gesamte Unternehmen bzw ein gesamtes Betriebsgebäude durchzuführen.

Aktuell stellte das viele Unternehmen vor das Problem, dass es im Bereich der Fluchtwege und Sammelplätze zu insgesamt ca 15 Minuten engem Kontakt vieler Mitarbeiter zueinander und damit zu einem erhöhten Infektionsrisiko kommen konnte. Dies führte zu einem gesetzlichen Widerspruch der Fürsorgepflichten der Arbeitgeber zwischen dem Arbeitsschutz auf der einen und den COVID-19-Bestimmungen auf der anderen Seite.

Klarheit durch neuen Erlass des ZAI

Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat hier am 25.09.2020 durch einen neuen Erlass rechtliche Klarheit geschaffen: Unter bestimmten Voraussetzungen im Fall der Infektionsgefahr mit COVID-19 kann die verpflichtende einmal jährliche Brandalarm- und Räumungsübung auf einen oder auch mehrere Teilbereiche einer Arbeitsstätte beschränkt werden.

Das ist allerdings nur dann möglich, wenn

  • der oder die Bereiche repräsentativ für die Arbeitsstätte sind (z.B. Teil der Verwaltung und Teil der Produktion mit Rückschluss auf die gesamte Arbeitsstätte) und
  • die im vorhergehenden Kalenderjahr erfolgte Brandalarm-und Räumungsübung keine Mängel aufgezeigt hat oder diese Mängel behoben wurden und erforderlichenfalls die Brandalarm- und Räumungsübung wiederholt wurde (siehe § 45 Abs 5 AStV).

In diesen Fällen muss bei einer Brandalarm-und Räumungsübung nicht die gesamte Arbeitsstätte geräumt werden. Eine vollständige Brandalarm-und Räumungsübung ist in einem der Folgejahre (möglichst 2021 oder jedenfalls 2022) wieder durchzuführen. Dieser Erlass ist gültig bis Ende 2021.

Jedenfalls müssen alle Mitarbeiter vor Räumungsübungen über den neuen Ablauf informiert und darin unterwiesen werden, dass sie ab dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes und bis zum Sammelplatz einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Dieser ist auch am Sammelplatz zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1 m dort ebenfalls nicht einhaltbar ist.

Quelle: Zentral-Arbeitsinspektorat