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WEKA (bli) - WEKA (msc) | News | 02.12.2020
Brandgefahren zu Weihnachten und Silvester
Ein brennender Christbaum oder ein explodierender Feuerwerkskörper – leider kein Einzelfall an den Feiertagen. Beherzigen Sie unsere Tipps, wie Sie Brandgefahren möglichst vermeiden und beachten Sie die gültigen "Corona-Bestimmungen".
Tipps für die Weihnachts- und Adventszeit
- Eruieren Sie die Brandgefahren an Weihnachten bzw die Situation bei Ihnen Zuhause oder im Betrieb. Fragen Sie sich, was Sie aktiv dafür tun können, um Risiken zu senken und welche Ausrüstung Sie, auch für den Ernstfall, zur Verfügung haben.
- Rauchmelder und Erste Löschhilfen: Grundsätzlich ist für Gebäude, die über keine Brandmeldeanlage oä verfügen, die Anbringung von Rauchmeldern empfehlenswert. Auch über die Anschaffung von Geräten der Ersten Löschhilfe (Löschdecke, Feuerlöscher) – falls nicht vorhanden – sollte nachgedacht werden.
- Sicherheitskerzen: Verwenden Sie für Adventskränze oder Gestecke lieber Sicherheitskerzen, die zum Ende hin selbstlöschend wirken und auch ein Kippen oder Durchrutschen des Dochts verhindern. Erneuern Sie Kerzen rechtzeitig. Gerade am Christbaum empfehlen sich elektrische Lösungen, wie Lichterketten.
- Prüfzeichen an Lichterketten: Achten Sie beim Kauf von elektrischen Lichterketten (u.Ä.) auf anerkannte Prüfzeichen, wie das GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) des TÜV, die Bezeichnung IP-44 (Ingress Protection – Schutz gegen Fremdkörper) für Lichterketten im Außenbereich sowie Zeichen des ÖVE (Österreichischer Verband für Elektrotechnik) oder VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik).
- Lebender Christbaum: Wenn Sie einen Christbaum aufstellen, verwenden Sie einen lebenden Baum im Topf oder zumindest einen Christbaumständer mit Wasserbehälter, der den Baum noch länger mit Feuchtigkeit versorgt. Lagern Sie den Christbaum möglichst im Freien und stellen Sie ihn erst spät, am besten zum Heiligen Abend, auf.
- Sicherheitsabstand: Achten Sie auf Sicherheitsabstände insbesondere von einem Christbaum zu brennbaren Materialien wie Vorhängen und Gardinen. Ein Abstand von mindestens 50 cm sollte eingehalten werden.
- Vorsicht bei Kindern: Lassen Sie Kerzen niemals unbeaufsichtigt brennen, informieren Sie Kinder über die möglichen Brandgefahren und schützen Sie Feuerzeuge und Zündhölzer vor ihrem Zugriff.
Tipps für den richtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern
- Feuerwerkskörper niemals aus der Hand abschießen, sondern von Rohren, leeren Flaschen oder Schneehügeln.
- Feuerwerkskörper mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach einige Schritte zurücktreten.
- Versagen Feuerwerkskörper, diese keinesfalls aufheben oder nochmals anzünden. Es könnte sich um „Zeitzünder“ handeln, die erst verspätet reagieren. Diese am besten mit Wasser vernichten.
- Zuschauer sollten sich in größerer Entfernung zum Geschehen aufhalten (keinesfalls in Schussrichtung der Feuerwerkskörper).
- Achten Sie auf die Altersbeschränkungen: Für die verschiedenen Kategorien von Feuerwerkskörpern gelten unterschiedliche Altersbeschränkungen.
- Nur „verlässliche Personen“ sollten mit Feuerwerkskörpern hantieren. Der Umfang mit Feuerwerkskörper ist in jedem Fall verboten, wenn die Person alkoholisiert oder psychisch oder körperlich beeinträchtig ist.
Verbote im Ortsgebiet und Strafbestimmungen
Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (darunter fallen Blitzknallkörper, Knallfrösche, Baby-Rakete) ist im Ortsgebiet grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 38 Pyrotechnikgesetz 2010 geregelt sind. So kann der Bürgermeister per Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht anzunehmen sind. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen ist untersagt.
Für Mittel- und Großfeuerwerke der Kategorie F3 und F4 sowie zum Böllerschießen ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft notwendig. Wer diese Bestimmungen missachtet, muss mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen rechnen.
Achtung Corona-Regeln
Dieses Jahr gelten an Silvester aufgrund der Corona-Pandemie noch strengere Regeln für den Gebrauch von Feuerwerkskörpern, viele offizielle Feuerwerke sind, um Menschenansammlungen zu vermeiden, abgesagt worden. Mit derzeitigem Stand (22.12.2020) gelten ab 26. Dezember Ausgangsbeschränkungen rund um die Uhr. Das gilt auch für Silvester. Das heißt das Haus darf zwar grundsätzlich für Spaziergänge (allein oder Personen des gleichen Haushalts) verlassen werden. Das Veranstalten eines Feuerwerks oder Schießen von Knallkörpern zählt vermutlich jedoch nicht dazu und könnte Strafen nach sich ziehen. Für Wohnungen gilt: Ein Haushalt darf maximal eine Einzelperson aus einem anderen Haushalt empfangen.
Frohe Weihnachten
Im Namen der gesamten WEKA-Redaktion wünschen wir Ihnen ein schönes und brandsicheres Weihnachtsfest & einen brandfreien und guten Start ins neue Jahr!