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Clemens Purtscher | News | 04.08.2020

Tschitti, tschitti, peng, peng! Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben

Der Einsatz von Fahrzeugen in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt oder gelagert werden, ist mit besonderen Gefahren verbunden. Daher sind spezielle Maßnahmen zu ergreifen, die sich etwa an der deutschen BGR 123 orientieren können.

Als Leitfaden, um gefährliche Wechselwirkungen zwischen Fahrzeugen und Explosivstoffen zu vermeiden, wurde in Deutschland die Berufsgenossenschaftliche Regel 123 (= DGUV Regel 113-006) entwickelt. Im Folgenden werden einige der zentralen Sicherheitsmaßnahmen dieser Regel vorgestellt.

Allgemein gilt, dass den Vorsichtsvorgaben des Unternehmers Folge zu leisten ist. Beanspruchungen, wie stoßen, schlagen, reiben, schleifen und werfen, sind bestmöglich zu vermeiden. Für ihre Beförderung sind die Explosivstoffe versandmäßig zu verpacken oder in allseitig dichten und geschlossenen Behältnissen zu verwahren.

Die Be- und Entladung von Fahrzeugen darf nur bei abgestelltem Motor erfolgen. Explosivstoffe dürfen nicht um- oder herabfallen können oder über die Ladefläche hinausragen.

Vor Fahrtbeginn hat sich der Fahrzeugführer vom betriebssicheren Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen (Feuerlöscher, Vorlegeklötze, Kühlwasser vorhanden, Abgaswäsche gefüllt).

Die Verkehrswege müssen

  • gefahrlosen Gegenverkehr gewährleisten (Fahrbahnbreite, Ausweichstellen, Einbahnregelung)
  • unübersichtliche Kreuzungen und Einmündungen sowie steiles Gefälle vermeiden
  • verkehrssicher sein (keine größeren Unebenheiten, Schlaglöcher oder Frostschäden; Schneeketten nicht erforderlich).

Die Fahrzeugführer sollten während der Arbeitszeit eine betriebliche Fahrerlaubnis mit sich führen. Betriebsfremde Fahrzeugführer sind ggf einzuweisen und durch einen Betriebskundigen zu begleiten.

Die Sicherheitsbestimmungen, die Maßnahmen bei Störungen des Fahrzeugs und das Verhalten bei Unfällen sind in einer Betriebsanweisung zu beschreiben. Anhand der Betriebsanweisung unterweist der Unternehmer die Fahrzeugführer vor Beginn ihrer Tätigkeit und wiederholt in angemessenen Zeitabständen.

Für die Wartung der Fahrzeuge hat der Unternehmer regelmäßige Intervalle festzulegen, die sich nach den Herstellerangaben und den Betriebsverhältnissen richten