17.11.2022 | Bau & Immobilien | ID: 1126649

EAG-Marktprämie: Am 22.11.2022 startete die erste Förderrunde für PV-Anlagen

WEKA (cva)

Neben den starken Förderanreizen durch die neue Marktprämie und den Investitionszuschuss haben die gestiegenen Energiepreise in jüngster Zeit zu einem Ansturm auf Photovoltaik-Anlagen geführt.

Anfang Oktober ist die Marktprämienverordnung in Kraft getreten und die erste Förderrunde für PV-Anlagen beginnt am 22.11.2022. Damit sind ab sofort alle im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) verankerten Förderungen für Photovoltaik-Anlagen verfügbar.

Bereits seit dem Frühjahr 2022 konnte ein Investitionszuschuss für Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher als erste bundesweit verfügbare Förderschiene des EAG beantragt werden. Diese Förderung wurde in Form einer Einmalzahlung bei der Errichtung der Anlage gewährt. Im Gegensatz dazu gleicht die Marktprämie die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem durchschnittlichen Marktstrompreis für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise aus.

Ansturm auf Photovoltaik-Anlagen aufgrund hoher Energiepreise

Die gestiegenen Energiepreise haben zuletzt zu einem regelrechten Ansturm auf PV-Anlagen geführt. Dabei profitieren die Errichter von PV-Dachanlagen von vereinfachten Verfahren bei bau- und elektrizitätsrechtlichen Bewilligungen und den Vereinfachungen durch die jüngste WEG-Novelle.

Besondere Bedeutung von PV-Dachanlagen

Auch beim geplanten PV-Ausbau bis 2030 spielen PV-Anlagen auf Dachflächen eine wichtige Rolle, da auf Dachflächen weniger Konflikte mit konkurrierenden Möglichkeiten der Flächennutzungen drohen, wie dies beispielsweise bei Agri-PV- oder Freiflächenanlagen der Fall ist.

Rechtliche Herausforderungen bei der Errichtung von PV-Dachanlagen

Jedoch können bei der Errichtung von PV-Dachanlagen ganz andere Konflikte entstehen, v.a. innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. So kann beispielsweise die Situation eintreten, dass sämtliche Wohnungseigentümer für die Errichtung der Photovoltaik-Anlage sind, während einer oder zwei der Wohnungseigentümer sich gegen die Errichtung aussprechen. Dank der WEG-Novelle 2022 kann die Eigentümergemeinschaft seit dem 1. Juli 2022 einfacher Beschlüsse fassen. In Zukunft sollen dadurch weniger Vorhaben an der notwendigen Mehrheit scheitern.

Die Frage, ob eine Gemeinschaftsanlage auf einem Dach, welches bei Wohnungseigentumsanlagen den allgemeinen Teil der Liegenschaft bildet, errichtet werden darf, ist in rechtlicher Sicht nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (kurz: WEG) als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung anzusehen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 29 WEG.

Die außerordentliche Verwaltung umfasst in der Regel Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung hinausgehen, wie etwa:

  • Nützliche Verbesserungen
  • Sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen

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