25.06.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1176388

Arbeitszeit

WEKA (kto)

Erfahren Sie in diesem Beitrag alles über die wichtigsten Arbeitszeitmodelle und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (= Prinzip der Nettoarbeitszeit). Arbeitszeit ist auch die Zeit, während der ein im Übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird (§ 3 Abs 1 AZG).

Nicht als Arbeitszeit gelten zB:

  • Bloße Wegzeiten: Dies sind Zeiten, die der Arbeitnehmer für die Wege zum oder von seiner ständigen Arbeitsstätte aufwendet, sie sind dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzurechnen. Wegzeiten im Zuge von Dienstreisen oder Dienstwegen (Hin- und Rückwege) sind hingegen noch Reisebewegungen und daher Arbeitszeit. Hier finden Sie einen kostenlosen Textbaustein für Dienstreisen
  • Ruhepausen und Ruhezeiten: Diese sind – mit wenigen Ausnahmen – keine Arbeitszeit. Voraussetzung für eine Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer während der Pause über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen kann.
  • Rufbereitschaftszeiten: Dabei handelt es sich um keine Arbeitszeit. Erst die Leistung von Arbeit oder Arbeitsbereitschaft während der Rufbereitschaft macht diese zur Arbeitszeit.
  • Freiwillige Weiterbildung, die der Arbeitgeber lediglich gegen oder ohne eine Rückersatzvereinbarung fördert, sind samt den dafür aufgewendeten Reisebewegungs- oder Wegzeiten keine Arbeitszeit. Anders verhält es sich bei dienstlichen Weiterbildungspflichten.
  • Umkleidezeit, die ein Arbeitnehmer vor seinem Eintreffen am Arbeitsplatz zum Anziehen seiner Arbeitskleidung benötigt. Achtung: Wird dem Arbeitnehmer vorgeschrieben, sich nur im Betrieb umzuziehen, so zählt die Umkleidezeit auch als Arbeitszeit. 

Hinweis:

Für leitende Angestellte sind besondere Regelungen und Ausnahmen hinsichtlich der Arbeitszeit zu beachten.

Normalarbeitszeit

Die Normalarbeitszeit ist der wichtigste Teil der Arbeitszeit und grenzt Mehr- und/oder Überstundenarbeit ab. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit das AZG keine Ausnahmen vorsieht (§ 3 Abs 1 AZG). Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei jeder Überschreitung dieser gesetzlichen Normalarbeitszeit Überstunden anfallen. 

Die gesetzliche Höchstgrenze der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit darf nicht überschritten werden – werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die Höchstgrenze nicht überschreiten.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden wurde inzwischen in zahlreichen Branchen durch Kollektivvertrag von 40 auf 38,5 (oder auch auf 38) Stunden verkürzt. Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit sind unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu vereinbaren

Hinweis:

Seit 28.03.2024 gelten wichtige Neuerungen durch das arbeitsrechtliche „Transparenzpaket“. Hier finden Sie eine kostenlose Checkliste für Angaben im Dienstzettel inklusive Änderungen durch das Transparenzpaket und eine Mustervorlage für einen Dienstvertrag für Angestellte.

Eine einseitige Reduktion oder Festsetzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist unzulässig, außer es wurde ein einzelvertraglicher Änderungsvorbehalt vereinbart, wobei dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden darf.

Zeiterfassung

Dem Arbeitgeber ist durch das Gesetz die Pflicht zur Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeit auferlegt worden. Dabei ist keine Zustimmung des Betriebsrats von Nöten, außer das ins Auge gefasste Kontrollsystem berührt die Menschenwürde.

Gleitzeit

Gleitzeit ist eine Form der Arbeitszeitflexibilisierung und ermöglicht dem Arbeitnehmer, innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst zu bestimmen. Innerhalb der Gleitzeitperiode darf die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit von der vereinbarten Arbeitszeit abweichen, und es dürfen Zeitguthaben und Zeitschulden entstehen.

Gleitzeit muss in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung andernfalls durch schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung). 

In der Gleitzeit können 12 Stunden Normalarbeitszeit (§ 4b Arbeitszeitgesetz) als zulässig vereinbart werden. Sieht ein Kollektivvertrag eine niedrigere Stundenanzahl vor, gilt laut OGH ID: 1109779 das Günstigkeitsprinzip und es können Zuschläge anfallen.

Hinweis:

Die Kombination von All-In-Vereinbarung und Gleitzeit sollte immer besonders genau vertraglich geregelt werden. Nur so können Doppelbelastungen zu Lasten des Arbeitgebers vermieden werden.

Teilzeit

Teilzeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch den Kollektivvertrag festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Es ist keine Mindeststundenanzahl vorgesehen. Eine geringfügige Beschäftigung gilt ebenso als Teilzeitarbeit, wie zB eine vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden bei einer gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.

Hier finden Sie kostenlose Vorlagen für einen Dienstvertrag für Teilzeitbeschäftigung bzw die Abänderung eines bestehendes Dienstverhältnisses , sowie einen Vertrag für geringfügige Beschäftigung.

Besondere Modelle der Teilzeitarbeit stellen zB die Altersteilzeit, BildungsteilzeitPflegeteilzeit sowie Elternteilzeit dar. Besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, so kann eine Elternteilzeit mit dem Dienstgeber auch vereinbart werden. Hier stehen Ihnen Mustervorlagen für eine Altersteilzeitvereinbarung, eine Pflegeteilzeitvereinbarung, sowie eine Vereinbarung von Bildungsteilzeit als Gratis-Download zur Verfügung.

Hinweis:

Seit 01. November 2023 gelten ein verschärfter Kündigungsschutz bei Pflegekarenz und -teilzeit sowie weitere Änderungen hinsichtlich der Elternteilzeit

Seit 01. Jänner 2024 sind Neuerungen bei der Altersteilzeit, vor allem beim Blockzeitmodell, zu berücksichtigen.

Überstunden und Mehrarbeit

Überstunden sind alle Arbeitsstunden, die nicht Normalarbeitszeit oder Mehrarbeit bei kollektivvertraglich verkürzter Normalarbeitszeit oder Teilzeit sind. Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Mangels anderslautender Regelung (etwa im Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) ist die Überstundenvergütung in Geld zu bezahlen.

Mehrarbeit sind Überschreitungen des vereinbarten Teilzeitausmaßes ebenso wie Arbeit vor oder nach der eingeteilten Arbeitszeit. Wird an Tagen gearbeitet, die nach der Einteilung der Arbeitszeit für den Teilzeitarbeitnehmer normalerweise arbeitsfrei sind, so stellen diese Arbeitsstunden Mehrstunden dar. Sofern der KV nichts anderes vorsieht, beträgt der Mehrarbeitszuschlag 25 % für Mehrarbeitsstunden

Werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Überstundenleistungen erbringen (Überstundenverbot).

Es besteht die Möglichkeit, allfällige Überstunden über eine Überstundenpauschale bzw eine All-Vereinbarung abzugelten. 

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