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Praxiswissen
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Baustellen – Planung des vorbeugenden Brandschutzes
Pkt 1 der TRVB A 149 fordert bereits vor Baubeginn, also in der Planungsphase, die Brandschutzanforderungen gemäß der Richtlinie und den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259797 -
Baustellen – Brandschutzbeauftragter
Gemäß TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“, Pkt 13.5.1, ist auch auf Baustellen ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Diesbezüglich gelten grundsätzlich die Bestimmungen der TRVBs 117, 118 und 120.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249863 -
Alarmierung – Brandschutzanforderungen auf Baustellen
Gemäß TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“, Pkt 2.3 ist die Alarmierung der Feuerwehr im Brandfall durch mindestens einen auf der Baustelle befindlichen Telefonanschluss sicherzustellen.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254944 -
Behelfsbauten auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Die TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“ legt in Pkt 3 folgende Mindestanforderungen an Behelfsbauten auf Baustellen fest.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244773 -
Betriebsmittel auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Brandschutztechnische Anforderungen an Betriebsmittel aller Art (zB Koch- und Wärmegeräte) auf Baustellen gemäß TRVB A 149.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249764 -
Feuerarbeiten auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Unter den Begriff Feuerarbeiten fallen laut TRVB A 149 Brandschutz auf Baustellen“, Arbeiten mit Schweiß- und Schneidbrennern, Löt- und Auftaugeräten, Schleif-, Trennscheiben sowie sonstigen Geräten, bei denen Brandgefahren auftreten können.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249303 -
Erwärmung von Arbeitsstoffen auf Baustellen
Für das Erwärmen von Arbeitsstoffen, wie Belag-, Isolier- und Abdichtstoffen, gelten die Anforderungen der TRVB A 149, „Brandschutz auf Baustellen".WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254378 -
Umgang mit Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln auf Baustellen
Für die Verwendung von Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln auf Baustellen gelten die Bestimmungen des Pkt 10 der TRVB A 149.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243741 -
Lagerungen auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Brandschutztechnische Anforderungen an Lagerungen auf Baustellen, insbesondere für brennbare Flüssigkeiten und Druckgasbehälter.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249013 -
Großbaustellen – vorbeugender Brandschutz
Besondere brandschutztechnische Anforderungen an Großbaustellen hinsichtlich der Brandabschnitte sowie Warnung und Alarmierung im Sinne der TRVB A 149, Pkt 13.WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244217