Abfallverbrennungsanlagen

  • Verbrennung von Abfällen

    Die europarechtlichen Richtlinien betreffend der Abfallverbrennung sind in Ö durch die AVV umgesetzt worden. Ihr Geltungsbereich umfasst die Verbrennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
    Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 866080
  • Übernahme von Abfällen

    Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage ist verpflichtet, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder zu begrenzen.
    Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1189353
  • Beseitigung der Verbrennungsrückstände

    Gem § 17 AVV müssen Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
    Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 866086
  • Betreiberpflichten und Störungen

    Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in Schlacke und Asche ein Gehalt an TOC von grds < 3 % des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird.
    Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 866095
  • Aufzeichnungspflichten

    Liegt kein gültiger Beurteilungsnachweis vor, bedürfen Abfälle, die den Vorgaben der Anlage 8 der AVV entsprechen, einer Abfallinformation. Diese ist dem Anlageninhaber vom jeweiligen Abfallerzeuger oder Abfallsammler zu übermitteln.
    Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 866097
  • Meldepflichten

    Die Emissionserklärung ist jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 30. April des Folgejahres abzugeben.
    Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1187811
  • Mess- und Prüfpflichten

    Bei der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen grundsätzlich repräsentative Proben genommen und auf die Parameter gemäß Anlage 8 Kapitel 1 untersucht werden. Zudem sind im Abgas einer Anlage bestimmte Schadstoffe kontinuierlich zu messen.
    Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1189354