Dokument-ID: 1001005

Vorschrift

Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse

idF BGBl. II Nr. 67/2018 | Datum des Inkrafttretens 12.04.2018

Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 59d Abs. 1 AWG 2002 folgende Angaben enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2.

topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;

3.

Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;

4.

auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis

  1. benachbarter Betriebe (§ 2 Abs. 9 Z 5 AWG 2002),
  2. sonstiger benachbarter Anlagen und
  3. von Bereichen und Entwicklungen,

die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) vergrößern könnten;

5.

genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;

6.

Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (§ 2 Abs. 9 Z 10 AWG 2002);

7.

Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile;

8.

Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;

9.

Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.