Dokument-ID: 1001006

Vorschrift

Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen und Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können

idF BGBl. II Nr. 67/2018 | Datum des Inkrafttretens 12.04.2018

Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

1.

Es müssen die sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile ermittelt werden, dh. jene Teile des Seveso-Betriebes, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren der Behandlungsverfahren und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 des Anhanges 6 AWG 2002 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie aufgrund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Anlagen und Anlagenteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind.

2.

Für die sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebes liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher Industrieunfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Industrieunfallszenarien müssen insbesondere

  1. betriebliche Ursachen,
  2. externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) und sonstigen benachbarten Anlagen, Bereichen und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
  3. natürliche Ursachen (Naturgefahren)

betrachtet werden.

3.

Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Industrieunfallszenarien gemäß Z 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist).

4.

Die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile im Sinne der Z 1 und der Industrieunfallvoraussetzungen im Sinne der Z 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen. Als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die aufgrund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden. Werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.