Dokument-ID: 785226

Vorschrift

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Bezugsgrößen

idF BGBl. II Nr. 275/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:

Sammelkategorie

Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen

Papier:

46 100

Glas:

44 320

Metall:

22 560

Leichtverpackungen:

101 280

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf.

(3) Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.