Dokument-ID: 785232

Vorschrift

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Gesamterfassungsquote

idF BGBl. II Nr. 275/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 beträgt der Anteil der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen jeweiligen jährlich zu erfassenden Gesamterfassungsmassen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist:

  1. Papier: 82 %
  2. Glas: 83,5 %
  3. Metall: 59 %
  4. Leichtverpackungen: 112 %

(2) Die Anteile gemäß Abs. 1 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Anteile für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.

(3) Die Anteile gemäß Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert.