Dokument-ID: 147679

Vorschrift

Arbeitsstättenverordnung (AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

idF BGBl. II Nr. 368/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.