Dokument-ID: 1078049

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 63a. Besondere Bestimmungen für die Einreichunterlagen im elektronischen Baubewilligungsverfahren

idF LGBl. Nr. 61/2020 | Datum des Inkrafttretens 14.10.2020

(1) Für das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgendeUnterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen:

  1. Baupläne, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind (§ 65 Abs. 1);
  2. Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018,teilnimmt;
  3. Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
  4. die Unterlagen gemäß § 63 Abs. 1 lit. e bis n.

(2) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen sind.