Dokument-ID: 026376

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 97. Allgemeine Anforderungen

idF LGBl. I Nr. 24/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

(LGBl. I Nr. 24/2008)