Dokument-ID: 1049781

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 84. Übertragener Wirkungsbereich der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil (§§ 3 bis 21), nach § 23 Abs. 1 und 6 Z 2, nach § 47 Abs. 2 Z 8 und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil (§§ 77 und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.