Dokument-ID: 1049784

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 85. Vereinfachtes Verfahren

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren oder des Landesfeuerwehrverbands hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide §§ 58, 59 Abs. 1, §§ 60 und 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Landesverwaltungsgericht Burgenland.