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CLP-Verordnung
TITEL VII
ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 48
Werbung
idF ABl. L 2024/2865 | Datum des Inkrafttretens 10.12.2024
(1) Bei sämtlicher Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff sind je nach Sachlage die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die in Anhang II angegebenen ergänzenden EUH-Hinweise anzugeben. Bei sämtlicher Werbung für einen solchen Stoff, der für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, muss zusätzlich der folgende Hinweis erfolgen: ‚Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.‘
(2) Bei sämtlicher Werbung für ein Gemisch, das als gefährlich eingestuft ist oder unter Artikel 25 Absatz 6 fällt, sind die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, der Gefahrenhinweis und die in Anhang II angegebenen ergänzenden EUH-Hinweise anzugeben. Bei sämtlicher Werbung für ein solches Gemisch, das für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, muss zusätzlich der folgende Hinweis erfolgen: ‚Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.‘
(3) Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische darf keine Angaben enthalten, die gemäß Artikel 25 Absatz 4 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung dieses Stoffes oder Gemisches erscheinen dürfen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Gefahrenpiktogramme und die Signalwörter entfallen, wenn die Werbung nicht visuell ist.
(ABl. L 2024/2865)