Dokument-ID: 1191630

Vorschrift

CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 48a
Fernabsatzangebote

idF ABl. L 2024/2865 | Datum des Inkrafttretens 10.12.2024

Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz in Verkehr gebracht, so sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente beim Angebot deutlich und erkennbar anzugeben.