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Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
Teil 4 –
Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996 enthalten
Einleitung:
Die systematische Beurteilung aller umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung erfolgt unter Verwendung von Konzentrationsgrenzwerten, die in Gewichtsprozentsätzen angegeben sind; hievon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen, für die sie in Abhängigkeit der Einstufung des Stoffes in Volumenprozentsätzen angegeben sind.
In Kapitel A sind die konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und die entsprechenden R-Sätze für die Einstufung der Zubereitungen enthalten.
In Kapitel B sind die Konzentrationsgrenzwerte, die bei der konventionellen Methode zu verwenden sind, sowie die entsprechenden Gefahrensymbole und R-Sätze enthalten.
Im Einklang mit § 8 Abs. 1 Z 1 werden die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung mit Hilfe der in den Kapiteln A und B in diesem Teil 4 beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Konzentrationsgrenzwerte jedes einzelnen Stoffes beurteilt.
- Werden den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG genannten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzwerte zugeordnet, die für die Anwendung der in Kapitel A beschriebenen Beurteilungsmethode erforderlich sind, so müssen diese Konzentrationsgrenzwerte verwendet werden.
- Sind die gefährlichen Stoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt oder sind sie dort ohne Angabe der für die Anwendung der Beurteilungsmethode nach Kapitel A erforderlichen Konzentrationsgrenzwerte angeführt, so werden ihnen Konzentrationsgrenzwerte gemäß den Spezifikationen in Kapitel B zugeordnet.
In Kapitel C sind die Prüfmethoden für die Einstufung hinsichtlich der Gefahren für die aquatische Umwelt enthalten.
Kapitel A
Verfahren für die Einstufung von Zubereitungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1
a) Aquatische Umwelt
I. Konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt
Die konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt berücksichtigt alle gefährlichen Auswirkungen eines Stoffes für diesen Umweltbereich nach folgenden Kriterien:
Folgende Zubereitungen werden als „umweltgefährlich“ eingestuft
I.1 und mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und mit den R-Sätzen R 50 und R 53 (R 50–53), gekennzeichnet:
I.1.1 Zubereitungen, die mindestens einen als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R 50–53 eingestuften Stoff in Einzelkonzentrationen enthalten:
- die gleich oder größer dem in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffende(n) Stoff(e) festgesetzten Wert oder
- die gleich oder größer dem in Kapitel B dieses Teiles (Tabelle I) festgesetzten Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) im Anhang I der Richtlinie 67/ 548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);
I.1.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R 50–53 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Punkt I.1.1 lit. a) und b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
Dabei ist:
PN,R 50-53 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R 50–53
LN,R 50-53 für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R 50–53 festgelegter Konzentrationsgrenzwert R 50–53 in Gewichtsprozentsätzen
I.2 und mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und mit den R-Sätzen R 51 und R 53 (R 51–53) gekennzeichnet – außer die Zubereitung wurde bereits gemäß Punkt I.1 eingestuft,
I.2.1 Zubereitungen, die mindestens einen als umweltgefährlich eingestuften Stoff mit den R-Sätzen R 50–53 oder R 51–53 in folgenden Einzelkonzentrationen enthalten:
- die gleich oder größer dem in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgesetzten Wert oder
- die gleich oder größer dem in Kapitel B dieses Teiles (Tabelle I) festgelegten Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);
I.2.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R- Sätzen R 50–53 oder R 51–53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die in Punkt I.2.1. lit. a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
Dabei ist:
PN,R 50–53 Gewichtsprozentsatz der einzelnen, in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe mit den R-Sätzen R 50–53
PN,R 51–53 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R 51–53
LN,R 51–53 für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R 50–53 oder R 51–53 festgelegte Konzentrationsgrenzwert R 51–53 in Gewichtsprozentsätzen
I.3 und mit den R-Sätzen R 52 und R 53 (R 52–53) gekennzeichnet – außer die Zubereitung wurde bereits gemäß Punkt I.1 oder I.2 eingestuft;
I.3.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als „umweltgefährlich“ eingestuften Stoffe mit den R-Sätzen R 50–53, R 51–53 oder R 52–53 in einer Einzelkonzentration enthalten:
- die gleich oder größer dem in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den betreffenden Stoff festgesetzten Wert oder
- die gleich oder größer dem in Kapitel B dieses Teiles (Tabelle I) festgelegten Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).
I.3.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit den R- Sätzen R 50–53, R 51–53 oder R 52–53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die genannten Konzentrationsgrenzwerte in Punkt I.3.1lit. a) oder b) nicht erreichen, wenn,
Dabei ist:
PN, R 50–53 Gewichtsprozentsatz der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe mit den R-Sätzen R 50–53
PN, R 51–53 Gewichtsprozentsatz der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe mit den R-Sätzen R 51–53
PR 52–53 Gewichtsprozentsatz der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe mit den R-Sätzen R 52–53
LR 52–53 für jeden umweltgefährlichen Stoff mit einem R-Satz R 50–53 oder R 51–53 oder R 52–53 festgelegte Konzentrationsgrenzwert R 52–53 in Gewichtsprozentsätzen
I.4 und mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und mit den R-Satz R 50 gekennzeichnet – außer die Zubereitung wurde bereits gemäß Punkt I.1 eingestuft;
I.4.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich eingestuften Stoff(e) mit dem R-Satz R 50 in Einzelkonzentrationen enthalten:
- die gleich oder größer dem in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffende(n) Stoff(e) festgesetzten Wert oder
- die gleich oder größer dem in Kapitel B dieses Teiles (Tabelle II) festgesetzten Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind).
I.4.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50 eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Punkt I.4.1 lit. a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
Dabei ist:
PN,R 50 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R 50
LN,R 50 für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R 50 festgelegte Konzentrationsgrenzwert R 50 in Gewichtsprozentsätzen.
I.4.3 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50 eingestufte(n) Stoff(e) enthalten und die unter Punk I.4.1 oder I.4.2 genannten Kriterien nicht erfüllen, und einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R 50–53 eingestufte(n) Stoff(e) enthalten, wenn
Dabei ist:
PN, R 50 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R 50
PN, R 50–53 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R 50–53
LN, R 50 für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R 50 oder R 50–53 festgelegte Konzentrationsgrenzwert R 50 in Gewichtsprozentsätzen
I.5 und mit dem R-Satz R 52 gekennzeichnet – außer die Zubereitung wurde bereits gemäß Punkt I.1, I.2, I.3 oder I.4 eingestuft
I.5.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R 52 in Einzelkonzentrationen enthalten;
- die gleich oder größer dem in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffende(n) Stoff(e) angegebenen Wert oder
- die gleich oder größer dem in Kapitel B dieses Teiles (Tabelle III) festgesetzten Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);
I.5.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R 52 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die in Punkt I.5.1 lit. a) und b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
Dabei ist:
PR 52 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R 52
LR 52 für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R 52 festgelegte Konzentrationsgrenzwert R 52 in Gewichtsprozentsätzen
I.6 und mit dem R-Satz R 53 gekennzeichnet – außer die Zubereitung wurde bereits gemäß Punkt I.1, I.2, oder I.3 eingestuft;
I.6.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere umweltgefährlichen Stoffe mit dem R-Satz R 53 in Einzelkonzentrationen enthalten:
- die gleich oder größer dem in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für die betreffenden Stoffe festgelegten Wert oder
- die gleich oder größer dem in Kapitel B dieses Teiles (Tabelle IV) festgelegten Wert, wenn der Stoff (die Stoffe) im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);
I.6.2 Zubereitungen, die mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R 53 in Einzelkonzentrationen enthalten, die die in Punkt I.6.1 lit. a) und b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreichen, wenn
Dabei ist:
PR 53 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R 53
LR 53 für jeden umweltgefährlichen Stoff mit dem R-Satz R 53 festgelegte Konzentrationsgrenzwert R 53 in Gewichtsprozentsätzen
I.6.3 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich eingestufte Stoffe mit dem R-Satz R 53 enthalten und die unter Punkt I.6.2 genannten Kriterien nicht erfüllen und einen oder mehrere umweltgefährliche Stoffe mit den R-Sätzen R 50–53, R 51–53 oder R 52–53 enthalten, wenn
Dabei ist:
PR 53 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit dem R-Satz R 53
PN,R 50–53 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R 50–53
PN,R 51–53 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R 51–53
PR 52–53 Gewichtsprozentsatz jedes in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffes mit den R-Sätzen R 52–53
LR 53 für jeden umweltgefährlichen Stoff mit den R-Sätzen R 53 oder R 50–53 oder R 51–53 oder R 52–53 festgelegte Konzentrationsgrenzwert R 53 in Gewichtsprozentsätzen
b) Nichtaquatische Umwelt
b 1) Ozonschicht
I. Konventionelle Methode zur Beurteilung der Gefahren von Zubereitungen für die Ozonschicht. Die folgenden Zubereitungen werden als gefährlich für die Ozonschicht eingestuft
I.1 und mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und mit dem R-Satz R 59 gekennzeichnet:
I.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als umweltgefährlich eingestufte(n) Stoff(e) mit dem Gefahrensymbol „N“ und dem R-Satz R 59 in Einzelkonzentration enthalten:
- die gleich oder größer dem in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegten Wert oder
- die gleich oder größer dem in Teil B dieses Anhangs (Tabelle V) festgelegten Wert, wenn der (die) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind,
b 2) Terrestrische Umwelt
I. Beurteilung von Zubereitungen hinsichtlich der Gefahren für die terrestrische Umwelt
Die Einstufung von Zubereitungen unter Verwendung der nachstehenden R-Sätze erfolgt nach den entsprechenden Kriterien für die Zuordnung dieser R-Sätze im Anhang B Teil 1, Punkt 5.
R 54 Giftig für Pflanzen
R 55 Giftig für die Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen
R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
Kapitel B
Konzentrationsgrenzwerte bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die Umwelt von Zubereitungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996
I. Aquatische Umwelt
Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte sind für die Einstufung der Zubereitung auf Grund der Einzelkonzentration des bzw. der darin enthaltenen Stoffe ausschlaggebend. Die Einstufung dieses (dieser) Stoffe(s) ist ebenfalls angegeben.
Tabelle IA: Akute aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | ||
N, R 50–53 | N, R 51–53 | R 52–53 | |
N, R 50-53 | Siehe Tabelle I B | Siehe Tabelle I B | Siehe Tabelle I B |
N, R 51-53 |
| Konz. ≥ 25 % | 2,5 % ≤ Konz. < 25 % |
R 52-53 |
|
| Konz. ≥ 25 % |
Tabelle I B: Akute aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen von Stoffen, die sehr toxisch auf die aquatische Umwelt wirken
LC50- oder EC50–Wert („L(E)C50”) des als N, R 50–53 eingestuften Stoffes | Einstufung der Zubereitung | ||
N, R 50-53 | N, R 51-53 | R 52-53 | |
0,1 < L(E)C50≤ 1 | Konz. ≥ 25 % | 2,5 % ≤ Konz. < 25 % | 0,25 % ≤ Konz. < 2,5 % |
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 | Konz. ≥ 2,5 % | 0,25 % ≤ Konz. < 2,5 % | 0,025 % ≤ Konz. < 0,25 % |
0,001< L(E)C50 ≤ 0,01 | Konz. ≥ 0,25 % | 0,025 % ≤ Konz. < 0,25 % | 0,0025 % ≤ Konz. < 0,025 % |
0,0001< L(E)C50 ≤ 0,001 | Konz. ≥ 0,025 % | 0,0025 % ≤ Konz. < 0,025 % | 0,00025 % ≤ Konz. < 0,0025 % |
0,00001< L(E)C50 ≤ 0,0001 | Konz. ≥ 0,0025 % | 0,00025 % ≤ Konz. < 0,0025 % | 0,000025 % ≤ Konz. < 0,00025 % |
Tabelle II: Akute aquatische Toxizität
LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des entweder als N, R 50 oder als R 50-53 eingestuften Stoffes (mg/l) | Einstufung der Zubereitung N, R 50 |
0,1 < L(E)C50 ≤ 1 | Konz. ≥ 25 % |
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 | Konz. ≥ 2,5 % |
0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 | Konz. ≥ 0,25 % |
0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 | Konz. ≥ 0,025 % |
0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 | Konz. ≥ 0,0025 % |
Tabelle III: Aquatische Toxizität
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung |
R 52 | Konz. ≥ 25 % |
Tabelle IV: Längerfristig schädliche Wirkungen
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung |
R 53 | Konz. ≥ 25 % |
N, R 50–53 | Konz. ≥ 25 % |
N, R 51–53 | Konz. ≥ 25 % |
R 52–53 | Konz. ≥ 25 % |
II. Für die nichtaquatische Umwelt
Die in den nachstehenden Tabellen in Gewichtsprozentsätzen oder für gasförmige Zubereitungen in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte sind für die Einstufung der Zubereitung auf Grund der Einzelkonzentration des/der darin enthaltenen Stoffs/Stoffe ausschlaggebend. Die Einstufung dieses (dieser) Stoffe(s) ist ebenfalls angegeben.
Tabelle V: Die Ozonschicht schädigende Eigenschaften
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung N, R 59 |
N mit R 59 | Konz. ≥ 0,1 % |
Kapitel C
Prüfmethoden zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt
Eine Zubereitung wird in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Zur Festlegung der akuten aquatischen Toxizität ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen der Zubereitung angezeigt.
Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich der akuten aquatischen Toxizität ändern, die auf Grund der konventionellen Methode erzielt werden würde.
Beschließt der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche die Durchführung solcher Prüfungen, so müssen sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 Teil C der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommen werden. (BGBl II 393/2008)
Außerdem müssen die Prüfungen mit allen drei in den Kriterien des Anhangs B Teil 1 vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits auf Grund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe in bezug auf die akute aquatische Toxizität eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor dem 30. Juli 2002 vorlag.