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Dokument-ID: 184490
Vorschrift
Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
§ 6.
idF BGBl. II Nr. 81/2000 | Datum des Inkrafttretens 11.03.2000
Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen:
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- Bei Gasgemischen (gasförmige Zubereitungen) – unabhängig von der hergestellten Menge – erfolgt die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.2;
- Bei Gasgemischen – sofern sie nur in geringen Mengen auf Bestellung hergestellt werden – darf die Bestimmung der entzündlichen Eigenschaften auch durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.1 ermittelt werden;
- Bei Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, sind für die Bestimmung ihrer brandfördernden Eigenschaften die Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 in Verbindung mit Punkt 9.5 anzuwenden;
- Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des § 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und entzündlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung vorliegen;
- Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung ist nicht erforderlich, sofern keiner ihrer Bestandteile derartige Eigenschaften aufweist und es auf Grund der Informationen, über die der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die Zubereitung eine derartige Gefahr darstellt.