Dokument-ID: 142414

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

E. Feuerwache

§ 13.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Wenn die Gefahr von Brandlegungen besteht oder die Brandgefahr durch andauernde Trockenheit oder starken Wind vergrößert wird, hat die Gemeinde eine der Größe des Überwachungsgebietes entsprechende Ortsfeuerwache anzuordnen.

(2) Wenn die Größe und Art einzelner Betriebe es notwendig erscheinen lässt, kann die Gemeinde ihnen die Aufstellung einer eigenen Betriebsfeuerwache auftragen.

(3) Zu allen mit erhöhter Gefahr verbundenen öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine Wache der Ortsfeuerwehr beizustellen.