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Vorschrift
Feuerpolizeiordnung
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung
A. Pflichten des Einzelnen
§ 14.
idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949
(1) Im Brandfalle sind alle Personen, die sich in der Gemeinde – wenn auch nur vorübergehend – aufhalten, über Aufforderung des Bürgermeisters oder des Feuerwehrkommandanten verpflichtet, ihre Arbeitskraft für die Rettungs- und Löscharbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit ihr eigener Besitz dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen sind sie gegen angemessene Entschädigung auch zur Beistellung von Sachen verpflichtet, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaft sowie zur Rettungs- und Löscharbeit benötigt werden, wie Fernsprecher, Fahrzeuge und Zugtiere mit geeigneten Lenkern, Betriebsstoffe, Motoren, Wasser, Wasserbehälter, Leitern u.Ä.
(3) Sie sind weiter verpflichtet, das Betreten und die Benützung ihrer Grundstücke und Gebäude sowie die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und der Gebäude selber zu dulden, wenn diese Maßnahmen vom Leiter der Löscharbeiten zu deren Durchführung oder zur Eindämmung des Brandes angeordnet werden.