Dokument-ID: 142437

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 31.

(1) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes die von der Landesregierung genehmigte Dienstkleidung mit Rangabzeichen oder das behördlich genehmigte Dienstabzeichen zu tragen. Das unbefugte Tragen dieser Dienstkleidung und dieser Rang- und Dienstabzeichen ist strafbar.

(2) Sie genießen in Ausübung eines behördlich angeordneten Dienstes den besonderen Schutz im Dienst befindlicher öffentlicher Organe, wenn sie als solche wenigstens an dem behördlich genehmigten Dienstabzeichen erkennbar sind.