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Vorschrift
Feuerpolizeiordnung
§ 32.
idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1)Die Angehörigen der Feuerwehr setzen zum Schutze der Allgemeinheit ihre Kräfte grundsätzlich unentgeltlich ein.
(2)Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch erwachsenden Lohnausfalles, der damit verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung gemäß § 30 Abs. 2 an Bekleidung und Schuhen erlittenen Schäden.
(3) Wenn ein Angehöriger der Feuerwehr in Ausübung des angeordneten Dienstes verunglückt, stehen ihm oder seinen Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche im Ausmaß der gesetzlichen Unfallversicherung zu, sofern nicht aus dieser selbst ein Leistungsanspruch besteht.
(LGBl. Nr. 44/2013)