Dokument-ID: 056425

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 15.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Auf Baustellen sind folgende Brandschutzeinrichtungen bereitzuhalten und anzubringen:

Auf jeder Baustelle ist mindestens ein Handfeuerlöscher mit mindestens 12 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen. Dies gilt jedoch nicht für Baustellen mit großer Brandgefahr (§ 32 Abs 1 der FPO). Für eine verläßliche Brandalarmweiterleitung ist Sorge zu tragen.