Dokument-ID: 043145

Vorschrift

Hinweisschild Flüssiggasbehälter – Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

idF LGBl. 4400/2-0 | Datum des Inkrafttretens 27.03.1976

(1) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern in Baulichkeiten ist durch ein Hinweisschild in Form eines Rechteckes, das auf weißem Untergrund die Aufschrift „Flüssig“ in schwarzer Farbe und auf schwarzem Untergrund die Aufschrift „Gas“ sowie das Symbol einer Gasflamme in weißer Farbe enthält (Anlage), anzuzeigen.

(2) Unterhalb des Hinweisschildes kann eine Zusatztafel angebracht werden, auf der Art, Menge und die Lieferfirma des Flüssiggases in Blockschrift angegeben werden. Die Länge der Zusatztafel darf die Seitenlänge des Hinweisschildes, die Höhe 1/3 der Seitenlänge nicht überschreiten.