Dokument-ID: 043146

Vorschrift

Hinweisschild Flüssiggasbehälter – Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF LGBl. 4400/2-0 | Datum des Inkrafttretens 27.03.1976

(1) Lagerstätten, in denen mehr als 3 kg, höchstens aber 15 kg Flüssiggas gelagert sind, sind durch ein beim Eingang zur Wohnung, zur Betriebsstätte oder zum Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 90 mm und einer Höhe von 76 mm zu kennzeichnen.

(2) Lagerstätten, in denen mehr als 15 kg Flüssiggas in Versandbehältern gelagert sind, sind durch ein beim Eingangstor zur Straße sowie beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 270 mm und einer Höhe von 228 mm zu kennzeichnen. Bei einer Lagerung von mehr als 1.000 kg ist auf einer Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge in kg anzugeben.

(3) Lagerstätten, in denen Flüssiggas in Großbehältern gelagert ist, sowie in Industriebetrieben und Abfüllstationen sind durch ein beim Eingangstor und beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 540 mm und einer Höhe von 456 mm zu kennzeichnen. Überdies ist in diesem Falle auf einer Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge des Flüssiggases in kg anzugeben.