Dokument-ID: 072732

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Heizungs- und Feuerstätten

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

(LGBl. Nr. 80/2012)