Dokument-ID: 072731

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Abfälle

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

Bei baulichen Anlagen sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen vorzusehen.

(LGBl. Nr. 80/2012)