Dokument-ID: 072751

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Bauteile

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2012

Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so zu planen und auszuführen, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.

(LGBl. Nr. 80/2012)