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Vorschrift
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 18. Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990
(1) Die Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrausschuß, die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Gemeindefeuerwehrkommandanten, die Kommandantschaft und die Rechnungsprüfer.
(2) Der Landesfeuerwehrausschuß besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, einem von den Berufsfeuerwehrkommandanten entsandten Vertreter, einem von den Betriebsfeuerwehrkommandanten entsandten Vertreter, zwei von den Interessenvertretungen der Gemeinden entsandten Vertretern sowie weiters dem mit den Angelegenheiten der Feuerwehren und dem mit den Angelegenheiten der Gemeinden betrauten Mitglied der Landesregierung oder den von ihnen jeweils bestimmten Vertretern. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, in den Sitzungen zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.
(3) Die nach der Tagesordnung des Landesfeuerwehrausschusses als Berichterstatter in Betracht kommenden Vorsitzenden der Fachausschüsse (Abs 4) sind den Sitzungen des Landesfeuerwehrausschusses mit beratender Stimme beizuziehen. Der Landesfeuerwehrausschuß hat das Recht, zu seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuß hat zu seiner Beratung Fachausschüsse zu bilden, die aus fachkundigen Feuerwehrangehörigen zusammenzusetzen sind. Jeder Fachausschuß hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Einem Fachausschuß obliegt die Vorberatung der ihm zugewiesenen Verhandlungsgegenstände und die Erstattung von Vorschlägen an den Landesfeuerwehrausschuß. Ein Fachausschuß hat das Recht, zu seinen Sitzungen fachkundige Personen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Landesfeuerwehrkommandant und die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben das Recht, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Tätigkeit der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes ist ehrenamtlich. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandant haben jedoch Anspruch auf angemessene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand. Die Aufwandsentschädigung des Landesfeuerwehrkommandanten beträgt 165 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die Aufwandsentschädigung der Bezirksfeuerwehrkommandanten der Bezirke Spittal an der Drau und Villach-Land beträgt 55,5 v. H., der Bezirke Hermagor, Klagenfurt-Land, Feldkirchen, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg 48 v. H. und der Bezirke Klagenfurt und Villach 37,5 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.