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Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 19. Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und seiner Organe
(1) Dem Kärntner Landesfeuerwehrverband obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben
- die Durchführung von Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Feuerwehren dienen;
- die Förderung der Anschaffung (§ 26 Abs 4 lit a) sowie die Beschaffung
(§ 26 Abs 5) von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren, soweit sich die Kostentragung nicht nach § 49 richtet; - die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren;
- die Beratung der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;
- die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Interessen der verbandsangehörigen Feuerwehren;
- die Evidenthaltung aller verbandsangehörigen Feuerwehren und deren Ausrüstung unter besonderer Berücksichtigung der Ausrüstung für besondere Gefahren sowie die Erstellung von Alarmplänen auf dieser Grundlage;
- die Pflege der Kameradschaft;
- die Unterstützung von verunglückten Mitgliedern (ihrer Hinterbliebenen) sowie von unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern von verbandsangehörigen Feuerwehren;
- die Ehrung von verdienten Feuerwehrmitgliedern und sonstigen Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben;
- die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrorganisationen;
- die Führung der Landesfeuerwehrschule als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 40);
- die Sorge für Sachverständige im Bereich der Brandsicherheit und der Feuerpolizei, die Landes- und Gemeindebehörden – ausgenommen für Verfahren nach § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 – zur Verfügung stehen;
- im Falle einer Ermächtigung durch Gemeinden die Ausschreibung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen und Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung (§ 45 Abs 1, 2 und 4) sowie die Vergabe von Aufträgen nach dem Kärntner Auftragsvergabegesetz im Namen und auf Rechnung der ermächtigenden Gemeinden;
- die Schaffung besonderer Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfszüge) aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren (§ 24a); (LGBl. Nr. 10/2013)
- die Koordination der Freiwilligen Feuerwehren in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2a lit. a sowie lit. c. (LGBl. Nr. 10/2013)
(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach §§ 12 Abs 2 und 3, 20 Abs 2, 30 und 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
- die Vertretung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach außen;
- die Besorgung der laufenden Geschäfte des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;
- die Einberufung und Leitung von Landesfeuerwehrtagen;
- die Einberufung und Leitung des Landesfeuerwehrausschusses;
- die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses;
- die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren;
- die Evidenthaltung der Mitglieder der verbandsangehörigen Feuerwehren.
(3) Dem Landesfeuerwehrausschuß obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben
- die Erlassung von Verordnungen und Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes;
- die Erstellung des Voranschlages;
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstattung eines Berichtes vor der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
- die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes (§ 27);
- die Beschlußfassung über die Beschaffung und Förderung von Ausrüstungsgegenständen für eine Freiwillige Feuerwehr;
- alle sonstigen Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden.
(4) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben
- die Besorgung der laufenden Geschäfte des Feuerwehrbezirkes;
- die Einberufung und Leitung von Bezirksfeuerwehrtagen;
- die Förderung der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der bezirksangehörigen Feuerwehren;
- die Beratung der Gemeinden bei der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen sowie die Beratung der Feuerwehren bei der Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und bei der Koordination der Aus- und Fortbildung durch die Gemeindefeuerwehrkommandanten, die Ortsfeuerwehrkommandanten, die Berufsfeuerwehrkommandanten und die Betriebsfeuerwehrkommandanten.
(5) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 43 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Aufgaben im Sinne des Abs 4, sinngemäß beschränkt auf den Bereich eines Feuerwehrabschnittes.
(6) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrausschuß und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) Die Landesregierung kann im Wege einer Vereinbarung den Kärntner Landesfeuerwehrverband mit den vom Land wahrzunehmenden Aufgaben der Erhaltung und des Betriebes eines Warn- und Alarmsystems betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit geboten erscheint.
(8) Bedienstete des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes einschließlich der in der Landesfeuerwehrschule verwendeten Landesbediensteten haben über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten auch Geräte, die Freiwilligen Feuerwehren und insbesondere Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung stehen, zu überprüfen.