Dokument-ID: 214966

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19a. Sitzungen

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Der Landesfeuerwehrausschuss und der Bezirksfeuerwehrausschuss sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Der Landesfeuerwehrausschuss ist überdies einzuberufen, wenn dies das mit den Angelegenheiten der Feuerwehren betraute Mitglied der Landesregierung zur Abwehr eines offenkundigen Schadens oder aus vergleichbaren wichtigen Gründen unter Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten verlangt.

(2) Wird gemäß Abs 1 die Einberufung einer Sitzung verlangt, ist diese unverzüglich so einzuberufen, dass sie innerhalb von einer Woche ab Einlangen des Verlangens stattfinden kann. Nach Abs 1 bekanntgegebene Tagesordnungspunkte sind jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.