Dokument-ID: 214967

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Beschlüsse

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Der Landesfeuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist ehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(2) In dringenden Fällen ist die Beschlußfassung des Landesfeuerwehrausschusses in der Form zulässig, daß ein Beschlußantrag den Ausschußmitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluß ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefaßten Umlaufbeschluß in der nächsten Ausschußsitzung zu berichten.

(3) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs 1 und 2 gefaßte Beschlüsse haben keine rechtliche Wirkung.

(4) Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind – soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – in der Feuerwehr-Fachzeitschrift blaulicht kundzumachen.