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Dokument-ID: 200014
Vorschrift
Kärntner Gasgesetz (K-GG)
§ 15. Strafbestimmungen
idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;
- den Vorschriften nach § 3 Abs 1 und 3, § 6, § 7 Abs 1 bis 8 und § 13 sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
- entgegen der Anordnung des § 3 Abs 6 Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;
- die in Entscheidungen nach § 5 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; (LGBl. Nr. 85/2013)
- Anordnungen nach § 7 Abs 5 und 6, § 8 Abs 2 und 3 und § 9 Abs 2 nicht befolgt;
- das Betreten von Grundstücken nach § 8 Abs 1 und § 9 Abs 3 nicht duldet;
- Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs 1 weiter betreibt oder die in Bescheiden nach § 16 Abs 1 festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;
- gemäß § 16 Abs 2 Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 85/2013)
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.