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Vorschrift
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)
§ 21. Landes-Feuerwehrinspektor
idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022
(1) Die Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung einen Landes-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt überdies die Ausübung der Aufsicht über alle Angelegenheiten der Landes-Feuerwehrschule.
(2) Zum Landes-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige höhere technische Lehranstalt oder ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat, mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine einschlägige Praxis aufweist.
(3) Der Landes-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Landesregierung Aufsichtsorgan über alle Feuerwehren des Landes.
(4) Die Funktion des Landes-Feuerwehrinspektors ist nicht vereinbar mit der Funktion eines Feuerwehrkommandanten auf Orts-, Bezirks- oder Landesebene. Die Bestellung zum Landes-Feuerwehrinspektor erlischt mit der Wahl in eine solche Kommandantenfunktion.
(5) Der Landes-Feuerwehrinspektor übt sein Amt hauptberuflich aus.
(6) Der Landes-Feuerwehrinspektor ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Bestellung nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.
(7) Das Amt des Landes-Feuerwehrinspektors endet jedenfalls mit dem Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(LGBl. Nr. 83/2022)