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Vorschrift
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)
§ 22. Bezirks-Feuerwehrinspektor
idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 22.08.2022
(1) Die Landesregierung kann zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung erforderlichenfalls für jeden politischen Bezirk einen Bezirks-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Zum Bezirks-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine mindestens zehnjährige Praxis als Mitglied einer Feuerwehr aufweist. Die Landesregierung kann höchstens vier Jahre dieser Praxis nachsehen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig nachgewiesen sind.
(3) Der Bezirks-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde bei allen Amtshandlungen im Rahmen seiner Befugnisse Aufsichtsorgan über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren des Bezirkes. Ist ein Bezirks-Feuerwehrinspektor nicht bestellt oder ist er verhindert, so hat dessen Aufgaben der Landes-Feuerwehrinspektor wahrzunehmen.
(4) Die Funktion eines Bezirks-Feuerwehrinspektors ist nicht vereinbar mit der Funktion eines Feuerwehrkommandanten auf Orts-, Bezirks- oder Landesebene. Die Bestellung zum Bezirks-Feuerwehrinspektor erlischt mit der Wahl in eine solche Kommandantenfunktion.
(5) Der Bezirks-Feuerwehrinspektor übt seine Funktion ehrenamtlich aus. Der Bezirks-Feuerwehrinspektor hat jedoch Anspruch auf
- Ersatz der Barauslagen,
- Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und
- eine Aufwandsentschädigung.
Für den Ersatz der Barauslagen, für die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für Dienstreisen innerhalb des Bezirkes kann die Landesregierung eine monatliche Pauschalvergütung festlegen. Die Aufwandsentschädigung hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Zeitaufwandes festzulegen.
(6) Das Amt des Bezirks-Feuerwehrinspektors endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(LGBl. Nr. 83/2022)