Dokument-ID: 885789

Vorschrift

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 43a. Elektronische Kommunikation

idF LGBl. Nr. 106/2016 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2016

(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.

(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:

  1. Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,
  2. denkmalgeschützte Gebäude,
  3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
  4. Kleingartenhütten,
  5. Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),
  6. Sakralbauten,
  7. Sport- und Freizeitanlagen,
  8. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.

(LGBl. Nr. 106/2016)