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Vorschrift
NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
§ 14. Abstellanlagen für Fahrräder
idF LGBl. Nr. 36/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:
für | ein Stellplatz für je |
1. Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) | … 1 Wohnung |
2. Gebäude für Betreutes Wohnen | … 3 Wohnungen |
3. Heime | |
a) für Schüler und Lehrlinge | … 4 Heimplätze |
b) für Studenten | … 2 Heimplätze |
4. Betriebs- und Verwaltungsgebäude | … 20 Arbeitsplätze |
5. Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen | … 25 Besucher |
6. Gaststätten | … 20 Sitzplätze |
7. Geschäftsgebäude | … 50 m² Verkaufsfläche |
8. Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe | … 5 Ausbildungsplätze |
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.
(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen
- ebenerdig,
- über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %,
- über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder
- über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m
erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.
(LGBl. Nr. 36/2021)
(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.