Dokument-ID: 734301

Vorschrift

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Betrieb

idF LGBl. Nr. 4/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2015

(1) Kleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

1. Feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung

automatisch beschickt > 50 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust ( %)

20

19

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

800*

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

2. Flüssige Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust ( %)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

3. Gasförmige Brennstoffe:

Parameter

≤ 50 kW Nennwärmeleistung

> 50 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust ( %)

10

10

CO (mg/m³)

100

80

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

Im Rahmen der ersten Überprüfung sind sämtliche Parameter messtechnisch nachzuweisen, bei der wiederkehrenden Überprüfung nur die Werte für

  • den Abgasverlust und
  • die CO-Emissionen

1. Feste biogene Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust ( %)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Für Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust ( %)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Es sind die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 3 einzuhalten.