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Vorschrift
NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
§ 23. Betrieb
idF LGBl. Nr. 4/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2015
(1) Kleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
1. Feste Brennstoffe:
Parameter | händisch beschickt | automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung | automatisch beschickt > 50 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust ( %) | 20 | 19 | 19 |
CO (mg/m³) | 3.500 | 1.500 | 800* |
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.
2. Flüssige Brennstoffe:
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust ( %) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
3. Gasförmige Brennstoffe:
Parameter | ≤ 50 kW Nennwärmeleistung | > 50 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust ( %) | 10 | 10 |
CO (mg/m³) | 100 | 80 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
Im Rahmen der ersten Überprüfung sind sämtliche Parameter messtechnisch nachzuweisen, bei der wiederkehrenden Überprüfung nur die Werte für
- den Abgasverlust und
- die CO-Emissionen
1. Feste biogene Brennstoffe:
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust ( %) | 19 |
Staub (mg/m³) | 150 |
CO (mg/m³) | 800* |
OGC (mg/m³) | 50 |
NOx (mg/m³) | 500 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Für Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust ( %) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 450 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
Es sind die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 3 einzuhalten.