Dokument-ID: 734304

Vorschrift

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt D
Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung

§ 25. Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung

idF LGBl. Nr. 36/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Sofern diese keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 mit der Abweichung, dass der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe gilt.

(LGBl. Nr. 36/2021)