Dokument-ID: 734352

Vorschrift

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Leitungen

idF LGBl. Nr. 4/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2015

(1) Die Leitungen müssen

  1. aus metallischen Werkstoffen bestehen,
  2. den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und
  3. über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.

Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.

(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur

  • an einsehbaren Stellen,
  • in einer Länge von höchstens 2.00 m und
  • zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner

verlegt werden. Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:

  • doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder
  • flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten ständig überwachten Kontrollschacht.

(4) Der Füllstutzen ist

  • leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
  • mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und
  • gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.

(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die

  • ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist, und
  • deren Rohrende gegen das Eindringen von Niederschlagswässern gesichert ist.

(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung

  • in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet und
  • einen mindestens gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist.